Fachanwalt Verkehrsrecht
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Mecklenburg-Vorpommern

Schadenregulierung - Was steht mir zu?


Man kann die Unfallregulierung auch ganz allein der Versicherung überlassen.

Es ist jedoch eher die Ausnahme, dass die Versicherung all das erstattet, was Ihnen tatsächlich zusteht.

Nahezu jede einzelne Schadenersatzposition ist streitbar und wird von den Versicherern gekürzt. Der Laie bemerkt die Kürzungssystematik der Versicherung oftmals gar nicht und weiß daher auch nicht, dass er eigentlich Anspruch auf eine höhere Schadenersatzleistung hat.

Aus diesem Grund ist es auch nicht ratsam, das zumeist notwendige Gutachten durch einen von der Versicherung beauftragten Sachverständigen erstellen zu lassen. Der Sachverständige arbeitet im Sinne der Versicherung, was sich selbstverständlich auf die Bestimmung sensibler und für die Schadenhöhe entscheidender Werte, wie Wiederbeschaffungswert und Restwert auswirkt.

Im Folgenden soll die Problematik der einzelnen Schadenersatzpositionen näher erläutert werden.

1. Reparaturkosten

Die Reparaturkosten können konkret oder fiktiv abgerechnet werden.

Informationen zur konkreten Abrechnung

Die konkrete Abrechnung bereitet in der Regel keine Probleme. Hier wird das Fahrzeug nach den Vorgaben des Gutachtens in einer Werkstatt repariert und die Reparaturrechnung sodann bei der Versicherung zwecks Erstattung eingereicht. In der Regel wird der Rechnungsbetrag direkt an die jeweilige Werkstatt gezahlt.

Ist eine konkrete Abrechnung gewünscht, empfiehlt es sich vorab eine Reparaturkostenübernahmeerklärung (RKÜ) bei der Versicherung einzuholen. Hierum kümmert sich entweder die Werkstatt oder der eingeschaltete Rechtsanwalt.

Streit bei der konkreten Abrechnung kann es geben, wenn die Versicherung zum Beispiel den vom Sachverständigen vorgeschlagenen Reparaturweg bezweifelt, z. Bsp. Instandsetzung statt Teileaustausch oder umgekehrt. Es kann auch passieren, dass die Versicherung trotz erteilter RKÜ nach der Reparatur das Fahrzeug besichtigen will, um sich zu überzeugen, dass die Reparatur auch tatsächlich entsprechend der Abrechnung durchgeführt wurde. Wir als Rechtsanwalt wirken darauf hin, dass die Nachbesichtigung in der Werkstatt im Beisein des eigenen Sachverständigen stattfindet.

Informationen zur fiktiven Abrechnung

Bei der fiktiven Abrechnung haben Sie Anspruch auf Erstattung der im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten netto. Mehrwertsteuer wird gemäß § 249 BGB nur dann und soweit erstattet, wie sie vom Geschädigten tatsächlich aufgewendet wird.

Der Nachweis kann nur durch Vorlage einer Rechnung erfolgen. Bei der fiktiven Abrechnung macht dies lediglich im Fall der Eigenreparatur hinsichtlich der angeschafften Ersatzteile Sinn.

Die fiktiv abgerechneten Reparaturkosten werden von der Versicherung in aller Regel gekürzt. Die Versicherung verweist diesbezüglich auf einen intern eingeholten Prüfbericht.

Von den kalkulierten Reparaturkosten werden in jedem Fall die Verbringungskosten und die Ersatzteilaufschläge (UPE-Aufschläge) abgezogen. Die Rechtsprechung diesbezüglich ist uneinheitlich. Eine Vielzahl von Amts- und Landgerichten hat entschieden, dass Verbringungskosten und UPE – Aufschläge auch fiktiv zu erstatten sind. Es gibt allerdings auch gegenteilige Urteile. Der Rechtsanwalt ist üblicherweise über die Rechtsauffassung des örtlichen Gerichts informiert und kann entsprechend beraten.

Weiterer Streitpunkt sind die Stundenverrechnungssätze. Der Sachverständige kalkuliert mit den Stundenverrechnungssätzen einer lizensierten Fachwerkstatt. Die Versicherung verweist den Geschädigten zumeist auf eine Werkstatt mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen. Dies zumindest dann, wenn das Fahrzeug älter als 3 Jahre ist. Dies ist jedoch auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in jedem Fall zulässig. Voraussetzung ist, dass die aufgezeigte Werkstatt eine qualitativ gleichwertige Reparatur durchführen kann. Dies hängt unter anderem von der Ausstattung des Betriebes, dem Ausbildungsstand, dem technischen KnowHow etc. ab. Zudem muss der Verweis auf die günstigere Werkstatt für den Geschädigten zumutbar sein. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn das Fahrzeug regelmäßig in einer Fachwerkstatt gewartet wird oder aber die Werkstatt für den Geschädigten nicht mühelos erreichbar ist.

Bei der fiktiven Abrechnung kommt es also größtenteils immer zum Streit mit der Versicherung.

 

2. Fahrzeugtotalschaden

Der Fahrzeugtotalschaden wird auch als Wiederbeschaffungsaufwand definiert. Darunter versteht man den im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert netto abzüglich des ausgewie-senen Restwertes.

Informationen zum Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist wegen § 249 BGB nur netto anzusetzen (s.o.). Wird der Wiederbeschaffungswert im Gutachten als regelbesteuert ausgewiesen, muss ein Mehrwertsteueranteil von 19% abgezogen werden. Ist der Wiederbeschaffungswert laut Gutachten differenzbesteuert muss ein geschätzter Mehrwertsteueranteil von 2,5% herausgerechnet werden. Bei der Differenzbesteuerung nach § 25 UmStG muss nämlich nur der Gewinn versteuert werden. Da der erzielte Gewinn nicht bekannt ist, kann der Mehrwertsteueranteil daher nur geschätzt werden. Die ständige Rechtsprechung schätzt den Mehrwertsteueranteil auf 2,5%.

Vereinzelt wird die Höhe des im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswertes bestritten. Die Versicherung legt ihrer Berechnung dann einen geringeren Wert zu Grunde, was im Ergebnis zu einer geringeren Entschädigungsleistung führt. In der Regel wird hier lediglich auf eine pauschale Aussage des intern zur Überprüfung des Gutachtens beauftragten Sachverständigen verwiesen.
  

Informationen zum Restwert

Viel problematischer ist der Restwert. Restwert ist der Wert, den der Geschädigte üblicherweise am örtlichen Gebrauchtwagenmarkt für das beschädigte Fahrzeug noch erzielen kann.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Vielzahl von Urteilen zur Restwertproblematik klar gestellt, dass der Sachverständige den Restwert zu ermitteln hat, indem er konkrete Angebote am regionalen Markt einholt. Zum regionalen Markt zählt nach eindeutiger Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht der Sondermarkt, wie z. Bsp. Internetrestwertbörsen.

Allgemeine Regulierungspraxis der Versicherer ist/war es nämlich, die Lichtbilder aus dem vom Geschädigten abgereichten Gutachten in eine Restwertbörse des Internets einzustellen, um ein eigenes Restwertangebot einzuholen. Das Höchstgebot wird dann bei der Schadenberechnung zu Grunde gelegt. Diese übliche Praxis der Versicherer, ist nach dem oben Gesagten nicht rechtens. Der Geschädigte muss sich auf ein solches Angebot nicht verweisen lassen. Nur ausnahmsweise, wenn der Geschädigte beabsichtigt, das beschädigte Fahrzeug zu veräußern, es zum Zeitpunkt der Vorlage des Angebots durch die Versicherung noch nicht getan hat, das Angebot verbindlich ist und ohne weitere Umstände für den Geschädigten zu realisieren ist, muss der Geschädigte das höhere Angebot gegen sich gelten lassen. Dies trifft in den meisten Fällen nicht zu.

Derzeit sind die Versicherer auch dazu übergegangen, kein eigenes Angebot mehr einzuholen, sondern das im vom Geschädigten vorgelegten Gutachten ausgewiesene Höchstangebot bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes anzusetzen. Hintergrund ist der, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Verwendung der im Sachverständigengutachten enthaltenen Lichtbilder durch die Versicherung eine Urheberrechtsverletzung darstellt, die zum Schadenersatz gegenüber dem Sachverständigen führt. In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof den Sachverständigen dazu angehalten, die Ermittlung des ausgewiesenen Restwertes zu erläutern. Dies kann geschehen indem er mindestens drei der von ihm eingeholten Angebote in dem Gutachten auflistet. Die Versicherung holt nun also kein eigenes Angebot mehr ein, sondern bedient sich der vom Sachverständigen aufgelisteten Angebote. Auch dieses Regulierungsverhalten kann nicht richtig sein. Ein Angebot spiegelt nicht den üblichen Wert am Markt wieder. Hier muss der durchschnittlich zu erzielende Wert entscheidend sein.
  

            Der Restwert stellt einen der größten Streitwerte im Bereich der Unfallregulierung dar.

 

3. Anspruch auf Totalschaden oder Reparaturkosten?

Grundsätzlich steht es allein in der Disposition des Geschädigten, ob er sein Fahrzeug ganz, teilweise oder gar nicht reparieren lässt bzw., ob er sich ein Ersatzfahrzeug anschafft.
Der Schädiger ist allerdings nur verpflichtet, dem Geschädigten die wirtschaftlich günstigere Variante zu erstatten. Dies bedeutet, dass eine Vergleichsbetrachtung anzustellen ist.

Liegt der Reparaturkostenaufwand unter dem Wiederbeschaffungsaufwand hat der Geschädigte lediglich Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten. Im anderen Fall, ist also der Wiederbeschaffungsaufwand geringer, steht dem Geschädigten auch nur der Ersatz des Totalschadens zu.

Hiervon gibt es jedoch wiederum Ausnahmen.

Nach der von der Rechtsprechung entwickelten so genannten 130%-Regelung, kann der Geschädigte mit Rücksicht auf sein Integritätsinteresse unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch die Reparaturkosten ersetzt verlangen.

Der Geschädigte  hat unter Umständen auch bei der Weiternutzungsabsicht Anspruch auf Erstattung der fiktiven oder konkreten Reparaturkosten, selbst wenn diese über dem Wiederbeschaffungsaufwand (s. Definition o.) liegen.

 

4. Mietwagenkosten/Nutzungsausfallentschädigung

Für den Zeitraum der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges oder aber bis zur Fertigstellung der Reparatur steht dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung oder alternativ die Erstattung der Mietwagenkosten zu.

Informationen zur Nutzungsausfallentschädigung
Die Nutzungsausfallentschädigung wird fiktiv erstattet, sofern keine konkreten Mietwagenkosten angefallen sind. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird in der Praxis anhand der Nutzungsausfalltabelle nach Schwacke ermittelt. Hier sind die einzelnen Fahrzeugtypen in Nutzungsausfallgruppen eingeteilt. Bei gewerblichen Fahrzeugen sind gegebenenfalls nur die Vorhaltekosten erstattungsfähig. Diese können entweder durch den Steuerberater oder aber ebenfalls anhand der Schwacke ermittelt werden. Jeder mit der Unfallregulierung befasste Rechtsanwalt dürfte im Besitz der Schwacke-Liste sein und kann unproblematisch die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ermitteln. Auch für Fahrräder und Motorräder ist unter Umständen eine Nutzungsausfallentschädigung fällig.
Informationen zu Mietwagenkosten
Die Mietwagenkosten sind derzeit wohl die umstrittenste Schadenersatzposition. Im Wesentlichen ist es ein Streit, der momentan zwischen den Mietwagenunternehmen und den Versicherern in unzähligen Gerichtsprozessen ausgekämpft wird. Streit besteht über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten. Die Mietwagenfirmen rechnen zumeist einen Unfallersatztarif ab, der sich an dem Schwacke Automietpreisspiegel orientiert und weit über dem liegt, was die Versicherer für angemessen halten. Problematisch ist darüber hinaus die Dauer der Mietwagennutzung. Der Geschädigte hat grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht. Das heißt, unabhängig von der Regulierung der Schadenersatzleistung durch die Versicherung, muss der Geschädigte schnellst möglich für die Schadenbehebung sorgen. Verlängert sich nun z. Bsp. die im Gutachten ausgewiesene Reparaturzeit, ist die Kommunikation mit der Werkstatt gefragt. Es muss dargelegt werden, warum sich die Reparatur verzögert hat. Ebenso verhält es sich mit der Wiederbeschaffungsdauer. Oftmals genügt die im Gutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungsdauer nicht, um sich tatsächlich ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Auch hier muss dann argumentiert werden und entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Diesbezüglich berät der Rechtsanwalt.

 

5. Wertminderung

Für den Fall der Erstattung der Reparaturkosten steht dem Geschädigten auch die gegebenenfalls im Gutachten ausgewiesene Wertminderung zu.

Informationen zur Wertminderung

Es wird unterschieden zwischen einer technischen Wertminderung und der merkantilen Wertminderung. Eine technische Wertminderung liegt vor, wenn nicht alle Schäden trotz fachgerecht durchgeführter Reparatur einwandfrei beseitigt werden konnten. In Anbetracht der heutigen Reparaturmöglichkeiten ist die technische Wertminderung jedoch eher selten. Die im Gutachten ausgewiesene Wertminderung stellt in der Regel die merkantile Wertminderung dar. Der merkantile Minderwert ergibt sich aus dem Umstand, dass dem beschädigten Fahrzeug trotz fachgerecht durchgeführter Reparatur der "Makel" eines Unfallfahrzeuges anhaftet. Dies hat bei dem Weiterkauf Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises, da der potentielle Käufer für ein Unfallfahrzeug generell weniger bezahlen wird, als für ein unbeschädigtes Fahrzeug.

Die Versicherer lehnen die Regulierung der Wertminderung oftmals mit dem pauschalen Hinweis auf Alter und Laufleistung ab. Dies beruht auf der einstigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass Fahrzeuge älter als 5 Jahre und mit einer Laufleistung von mehr als 100.000 km keine Wertminderung mehr erfahren haben. Dies Rechtsprechung ist jedoch veraltet. Nach der aktuellen Auffassung des BGH kann auf Grund der völlig veränderten Situation auf dem Gebrauchtwagenmarkt und des technischen Fortschrittes eine derart pauschale Einschätzung nicht mehr erfolgen. Es sind vielmehr auch die Art und der Umfang des Schadens sowie die Gängigkeit des Fahrzeuges auf dem Markt zu berücksichtigen.

 

6. sonstige Nebenkosten

Zu den weiteren weniger umstrittenen Nebenkosten gehören:

- die Kostenpauschale
- Abschleppkosten
- Sachverständigenkosten
- Bekleidungsschaden (vorwiegend bei Unfall mit Motorrad oder Fahrrad)
- Schaden an mitgeführten Gegenständen (Brille, Einkauf, Kindersitz e.t.c.)

für den Fall der Totalschadenabrechnung darüber hinaus:

- An- und Abmeldekosten (konkret oder pauschal)
- Standkosten
- Überführungskosten (konkret)
- Umbaukosten (konkret)
- Untersuchungskosten hinsichtlich des Ersatzfahrzeuges
- Kosten Resttreibstoff
- ggb. Finanzierungskosten

 

7. Personenschaden

Leider gehen Verkehrsunfälle nicht immer nur mit einem Sachschaden einher. Sofern die Beteiligten eines Unfalls auch Verletzungen davon tragen, ist es immer ratsam, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Bemessung des Personenschadens bedarf einiger Fachkenntnis und ist zum großen Teil Verhandlungssache mit der auch in diesem Bereich geschulten Versicherung. Im Verletzungsfall stehen Ihnen im Groben folgende Positionen zu:

- Schmerzensgeld
- Haushaltsführungsschaden
- Verdienstausfall
- vermehrte Bedürfnisse (z. Bsp. Pflegekosten)
- Heilbehandlungskosten (z. Bsp. Zuzahlungskosten, Besuchskosten e.t.c.)


Warum sollte es ein
"Fachanwalt für Verkehrsrecht" sein?

"Fachanwalt" ist ein, an einen Anwalt verliehener Titel, welcher als Nachweis gilt, dass der Anwalt auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.
Der Titel "Fachanwalt" ist ebenfalls daran gebunden, dass der Anwalt sich jährlich auf diesem Rechtsgebiet fortbildet.

Bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht kann ein Klient davon ausgehen, dass der Anwalt nicht nur umfangreiche Kenntnisse auf diesem Rechtsgebiet besitzt, sondern auch über eine Vielzahl von Urteilen und speziellen Verfahrensweisen - auch was den Umgang mit Versicherungen angeht.
 

Urteile zum Verkehrsrecht

Immer wieder weisen wir auf aktuelle Urteile in der Verkehrsrechtssprechung hin und kommentieren diese auch. Eine Übersicht finden Sie hier: Urteile Verkehrsrecht.
 

Wo finde ich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht?

Bundesweit, aber vorwiegend in Mecklenburg-Vorpommern mit Standort in Rostock, vertritt die Kanzlei Braun | Wolfgramm Sie als Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Mit dem Schwerpunkt Verkehrsrecht, befassen die Anwälte sich überwiegend mit:

  • der Regulierung von Unfallschäden,
  • der Mängelgewährleistung beim Neu- oder Gebrauchtwagenkauf sowie
  • der Bearbeitung von Bußgeldangelegenheiten und Verkehrsstraftaten.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert
liegen. Realisiert der Geschädigte in diesem Fall den Restwert nicht, da er das Fahrzeug
weiter nutzen möchte, kann der Restwert nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch
nicht in der Schadenbilanz berücksichtigt werden. Bei der Vergleichsbetrachtung sind somit
die Reparaturkosten dann die günstigere Alternative. Problematisch hierbei ist der Nachweis
der Weiternutzungsabsicht. Die Versicherung beruft sich zumeist auf den von der höchst-
richterlichen Rechtsprechung angesetzten Weiternutzungszeitraum von 6 Monaten. Erst wenn
6 Monate nach dem Unfall nachgewiesen wird, dass der Geschädigte noch immer Halter des
Fahrzeuges ist, wird die Differenz zwischen dem zuvor abgerechneten Fahrzeugtotalschaden
und den Reparaturkosten erstattet. Dies ist an sich nicht richtig, da der BGH den 6 Monatszeit-
raum lediglich als Indiz für die Weiternutzungsabsicht angenommen hat. Der BGH hat aus-
drücklich darauf hingewiesen, dass der Anspruch sofort fällig ist. Dementsprechend muss auf
die Versicherung eingewirkt werden, was zumindest der beauftragte Rechtsanwalt tun wird.
Die 130%-Regelung greift ein, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um
nicht mehr als 30% übersteigen. Repariert der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht
nach den Vorgaben des Gutachtens und weist dies durch Vorlage der Reparaturkosten-
rechnung nach, sind ihm die konkret angefallenen Reparaturkosten zu erstatten.
Probleme bei der Schadenregulierung können entstehen, wenn die Versicherung durch
den eigenen Sachverständigen eine Reparaturkostenkalkulation erstellen lässt, nach
welcher die Reparaturkosten höher ausfallen und somit nicht mehr unter die 130-Regelung
fallen. Umstritten ist in diesen Fällen zumeist die Frage, ob mit Neuteilen oder Gebraucht-
teilen kalkuliert werden kann und/oder ob beschädigte Fahrzeugteile instand gesetzt werden
können bzw. ausgetauscht werden müssen.

Es sind der Reparaturaufwand und der Wiederbeschaffungsaufwand gegenüber zu stellen.
Der Reparaturaufwand ermittelt sich aus den Reparaturkosten und einer möglicherweise
gegebenen Wertminderung. Bei der Vergleichsbetrachtung ist jeweils auf die Bruttowerte
abzustellen. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte fiktiv abrechnen will oder gar zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist.